Folplast

  1. Folplast GmbH

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN GÜLTIG AB 01.10.2017

Art. 1 Definitionen

  • KUNDE – jede natürliche, juristische Person bzw. Organisationseinheit ohne juristische Persönlichkeit eingetragen nach dem polnischen Recht oder dem Recht eines anderen Staates, welche im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit einen Handelsvertrag mit Folplast schließt bzw. entsprechende „Bestellung“ im Rahmen des „Handelsangebotes“ von Folplast tätigt.
  • WARE – unterschiedliche Erzeugnisse und Dienstleistungen aus dem Handelsangebot von Folplast.
  • HANDELSANGEBOT – die von Folplast zum Verkauf angebotenen Waren, insbesondere diejenigen, die im Folplast-Katalog sowie auf der Internetseite angezeigt wurden. Der Inhalt des Katalogs sowie der Internetseite ist kein Handelsangebot im Sinne von Art. 543 des Zivilgesetzbuches.
  • BESTELLUNG – eine in Schriftform bzw. per E-Mail vom Kunden getätigte Bestellung von Waren oder Dienstleistungen aus dem Folplast-Angebot. In der Bestellung ist Folgendes genau anzugeben: Indentifizierungsangaben des Kunden, genaue Bezeichnung des bestellten Gegenstandes sowie genaue Angaben, welche die Erbringung der Dienstleistung ermöglichen, insbesondere bezüglich der Aufdrucke auf Folien.
  • ANNAHME DER BESTELLUNG – die von Folplast in Schriftform bzw. per E-Mail abgegebene Erklärung, in der die definitive Bestätigung der Menge der bestellten Ware, des Preises und des Termins der Abwicklung der Bestellung erfolgt. Die Annahme und Bestätigung der Bestellung ist die Voraussetzung für ihre Abwicklung.
  • ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN – das vorliegende Papier, welches die geltende Ordnung bei der Tätigung von Bestellungen bei Folplast regelt sowie die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmt. „Allgemeine Verkaufsbedingungen” sind integraler Bestandteil des Vertrages.
  • VERTRAG – Festlegung von wesentlichen Verkaufsbedingungen zwischen den Vertragsparteien aufgrund der vom Kunden getätigten Bestellung und der Bestätigung der Bestellung durch Folplast.
  • ARBEITSTAG – ist ein Werktag zwischen Montag und Freitag ausschließlich der gesetzlichen Feiertage.

Art. 2 Geltungsbereich

  • Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für Verkaufsverträge von den im Handelsangebot bestimmten Erzeugnissen, Lieferungen sowie sämtliche von Folplast als Verkäuferin und ihren Kunden geschlossenen Verträge.
  • Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur dann nicht, wenn Folplast ausdrücklich erklärt, dass ihre Geltung für den konkreten Vertrag mit dem Kunden ausgeschlossen bleibt. Die von Folplast abgegebene Erklärung über den Geltungsausschluss von den Allgemeinen Verkaufsbedingungen wird lediglich auf den betreffenden Vertrag angewendet und kann auf andere Verträge mit demselben Geschäftspartner nicht angewendet werden, es sei denn, dies ergibt sich aus der jeweils abgegebenen Erklärung.
  • Folplast ist in keinem Ausmaß an allgemeine Vertragsbedingungen, Vertragsmuster bzw. Geschäftsordnungen, die von den Kunden angewendet werden, gebunden, es sei denn, Follplast genehmigt ihre Geltung aufgrund einer ausdrücklichen in Schriftform abgegebenen Erklärung.
  • Die Gesellschafter von Folplast, Prokuristen und Bevollmächtigte mit einer gültigen Vollmacht ausgenommen ist keiner der bei Folplast Beschäftigten befugt, die Allgemeinen Verkaufsbedingungen zu ändern bzw. abweichend zu bestimmen.

Art. 3 Angebote, Bestellungen und Vertragsabschluss

  • Wird vom Kunden eine Bestellung getätigt, so wird der Vertrag nur dann geschlossen, wenn Folplast die Bestellungsannahme schriftlich bestätigt hat. Die Tätigung einer Bestellung ist mit der Annahme von allen in den vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen enthaltenen Bestimmungen gleichbedeutend.
  • Werden von den Vertragsparteien für die einzelne Bestellung ausschließende bzw. modifizierende Allgemeine Verkaufsbedingungen festgesetzt, so erlöschen sie zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung und werden auf sonstige Bestellungen und Verträge zwischen dem Kunden und Folplast nicht angewendet, sofern sich dies nicht aus einer ausdrücklich abgegebenen Erklärung von Folplast ergibt.
  • Der Gegenstand des Vertrags ist die Ware mit den in dem technischen Produktdatenblatt angegebenen Parametern, das die für den gegebenen Produkttyp charakteristischen Werte umfasst. Gegenstand der Reklamation bezüglich der Warenqualität kann lediglich die Nichtübereinstimmung von den charakteristischen Werten der Ware mit den im Produktdatenblatt angegebenen Werten sein.
  • Die Antworten auf die vom Kunden bei Folplast eingereichten Anfragen bleiben 5 Arbeitstage ab dem Datum ihrer Absendung von Folplast verbindlich, sofern in der Antwort nicht anders angegeben wird.
  • Im Falle einer zum ersten Mal bei Folplast getätigten Bestellung verpflichtet sich der Kunde die von sich selbst bestätigten, aktuellen Kopien von folgenden Urkunden zusammen mit der Bestellung einzureichen:

      6. – Auszug aus dem Gewerberegister oder Auszug aus dem Landesgerichtsregister,

  • Bescheid über die Vergabe der Steuernummer [NIP],
  • Bescheinigung über die Vergabe der REGON-Nummer.
  • Folplast kann die Abwicklung der Bestellung/Erfüllung des Vertrags verzögern, wenn der Kunde alle erforderlichen in Punkt 5 genannten Dokumente nicht vorgelegt hat.
  • Die Bestellungen werden in Schriftform oder per E-Mail oder Fax angenommen.
  • Der Abwicklungstermin der getätigten Bestellungen wird von Folplast jeweils bei der Bestellungsannahme festgelegt. Der Termin kann im Falle der Bestellung von nichtstandardmäßigen Mengen bzw. wegen Mangels an Rohstoffen oder den zur Herstellung des Endproduktes erforderlichen Halbprodukten bzw. wenn der Kunde die Bestellung nach ihrer Bestätigung ändert, verlängert werden. Die Bedingungen und der Abwicklungstermin sollten zu ihrer Geltung jedes Mal von der Firma Folplast bestätigt werden.
  • Der Abwicklungstermin kann für Bestellungen, welche die Dienstleistung des Aufdrucks umfassen, verlängert werden, sofern der Kunde das endgültige Projekt des Aufdrucks bis 14 Tage vor dem bestätigten Liefertermin nicht bestätigt hat, und im Falle der Zusammenarbeit mit Vorschusszahlung, diese nicht bis 10 Tage vor dem bestätigten Liefertermin nicht getätigt hat.
  • Wird die Dienstleistung des Aufdrucks bestellt, so ist der Kunde verpflichtet, das grafische Muster zu liefern, welches in einem seine freie Abrufung gewährleistenden Grafikprogramm gespeichert ist (die am meisten gewünschte Dateiform ist die Datei mit .ai Erweiterung). Die Dienstleistung der Bearbeitung von den vom Kunden gelieferten Materialien durch Folplast geschieht gegen zusätzliches Entgelt.
  • Wird auf die bereits zur Abwicklung angenommene Bestellung verzichtet, ist Folplast berechtigt, den Anspruch auf sämtliche mit ihrer Abwicklung zusammenhängenden Kosten geltend zu machen.
  • Bei Druckaufträgen hält Folplast vor, dass die Farbgebung der Ausdrucke nicht identisch sein muss, sondern nur den beim Foliendruck verwendeten Mustern ähnlich sein kann. Farbabweichungen des Aufdrucks im Vergleich zum Druckmuster stellen keinen Mangel dar und sind kein Grund zur Reklamation. Die zulässige Toleranz des Berichts – Wiederholung des Aufdrucks – beträgt +/- 1 % der Berichtsgröße, sofern im Vertrag mit dem Kunden nichts anderes festgelegt ist.

  • Der Kunde ist verpflichtet,
  •  
  • den Auszug aus dem entsprechenden Register bezüglich seiner gewerblichen Tätigkeit zu aktualisieren,
  • die REGON-Nummer und den Beschluss über die Steuernummervergabe zu aktualisieren,
  • jeden Vorfall (Sachverhalt), der die finanzielle Lage des Kunden beeinflusst, umgehend schriftlich mitzuteilen, insbesondere gilt dies für jeglichen Bonitäts- bzw. Zahlungsfähigkeitsverlust, anstehendes Insolvenz- bzw. Liquidationsverfahren, welche den Kunden im Bereich seiner gewerblichen Tätigkeit betreffen.

Art. 4 Lieferung

    • Die Lieferung der Ware erfolgt an die angegebene Adresse auf dem Gebiet Europas zu Incoterms 2010-Konditionen.
    • Die dem Kunden ausgegebene bzw. abgesandte Ware kann nicht zurückgegeben oder ausgetauscht werden, mit Ausnahme von den in Artikel „Reklamationen“ genannten Fällen.
    • Sollte die Ware vom Kunden zu dem vereinbarten Termin nicht abgenommen werden, wird Folplast die Ware – wenn möglich – auf Kosten und Risiko des Kunden (Verlust- und Beschädigungsrisiko gehen auf den Kunden zu dem im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt der Abnahme der Ware über) aufbewahren oder Folplast ist berechtigt, von der Abwicklung dieser Bestellung zurückzutreten, ohne dass dem Kunden ein Nachtermin zur Abnahme der Ware festgesetzt wird. Zugleich ist Folplast berechtigt, von dem Kunden die Vertragsstrafe i.H.v. 70% des Brutto-Wertes der bestellten Ware zu verlangen und der Kunde verpflichtet sich diese Vertragsstrafe auf die erste schriftliche Zahlungsaufforderung von Folplast hin zu entrichten. Abgesehen von der o.g. Vertragsstrafe steht Folplast frei, den Anspruch auf Entschädigung zu allgemeinen Konditionen geltend zu machen.
    • Folplasts Entschädigungshaftung wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages wird auf die Höhe des Preises der bestellten Ware beschränkt. Folplast haftet für eventuellen Nutzenverlust, der infolge von nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages eintreten kann, nicht.

Art. 5 Paletten

  • Sofern die Parteien es nicht anders vereinbart haben, führt Folplast für jeden Kunden die Dokumentation der sich im Besitz von Folplast befindenden Paletten, welche dem Kunden ausgegeben wurden. Diese Dokumentation enthält die Menge und Art von Paletten, die sich im Verkehr mit jedem Kunden befinden.
  • Auf Wunsch des Kunden händigt Folplast die aktuelle Abschrift der in Punkt 1 genannten Dokumentation aus.
  • Die Rückgabe von Paletten muss jedes Mal vom Kunden auf dem WZ-Dokument von Folplast bestätigt werden, wobei der Kunde bei jeder Lieferung verpflichtet ist, eine genau solche Anzahl von gleichwertigen Paletten zurückzugeben, die er mit der Lieferung erhalten hat.
  • Mindestens einmal im Jahr wird dem Kunden der Wert der nicht zurückgegebenen bzw. beschädigten Paletten zu Lasten geschrieben.

Art. 6 Preise

  • Sämtliche von Folplast angegebenen Preise, darunter die Preise für die Aufdruckbearbeitung und den späteren Druck, sind Netto-Preise.
  • Alle Preise sind in PLN ausgedrückt, es sei denn, es ergibt sich eine andere Währung aus dem geschlossenen Vertrag oder dem gemachten Angebot.
  • Im Falle einer außerordentlichen Kostenerhöhung bei Folplast, die aus der Erhöhung der Preise von Lieferanten bzw. Währungskursschwankungen resultieren, ist Folplast berechtigt von dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag zurückzutreten, sofern der Kunde der Änderung der früher ausgemachten Preise nicht zustimmt.

Art. 7 Zahlungskonditionen

  • Die Zahlungen erfolgen aufgrund von Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer, die von Folplast nach der Ausgabe der Ware an den Kunden ausgestellt werden und die zu den unten angegebenen Konditionen, sofern die Parteien keine anderen Zahlungskonditionen vereinbaren, zu begleichen sind.
  • Die Voraussetzung für die Erteilung des kaufmännischen Kredits dem Kunden von Folplast ist ein positiver Bescheid der die Handelsforderungen versichernden Firma. Die mit der Ausstellung des Bescheids vom Versicherer zusammenhängenden Kosten gehen zu Lasten von Folplast.
  • Für den Zahlungstermin wird der Eingang der finanziellen Mittel auf dem Konto von Folplast angesehen. Die Kosten der Überweisung hat der Kunde zu tragen.
  • Indem der Kunde Bestellungen tätigt oder Verträge schließt, ist er verpflichtet, genaue Angaben, die zur korrekten Ausstellung der Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer erforderlich sind, mitzuteilen. Folplast trägt keine Verantwortung für die Ausstellung der Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer anhand von den vom Geschäftspartner angegebenen Daten.
  • Folplast kann die Abwicklung der Bestellung von der vorherigen Anzahlung, die als ein bestimmter Betrag oder als Prozent von dem Wert der Bestellung ausgedrückt wird, abhängig machen.
  • Folplast ist berechtigt, die dem Kunden zuerkannten Vorteile aller Art (Rabatte, Preisnachlässe, Zahlungen mit aufgeschobenem Zahlungsziel, Kreditlimits) zurückzuziehen sowie die Ausgabe des Vertragsgegenstandes, darunter der nächsten Warenserie, zu verweigern, ohne für die Nichterfüllung des Vertrages zu haften, wenn der Kunde die im Vertrag verankerten finanziellen Konditionen nicht erfüllt.
  • Jeder Tag des Zahlungsverzugs hat die Berechnung von gesetzlichen, an dem Fälligkeitstag geltenden Zinsen für den Verzug in den Handelsgeschäften durch Folplast zur Folge.

Art. 8 Reklamationen

  • Einer Reklamation unterliegt Ware, die als beschädigt bzw. mit der Bestellung oder dem vorgelegten technischen Datenblatt nicht übereinstimmend eingestuft wurde.
  • Die Mängel einer Warenpartie berechtigen zur Reklamation der gesamten Lieferung nicht.
  • Der Kunde ist verpflichtet, die bestellte Ware umgehend nach dem Erhalt, jedoch nicht später als innerhalb von zwei Werktagen, quantitativ und innerhalb von zwanzig Werktagen ab dem Abnahmetag qualitativ zu überprüfen und in dieser Zeit muss die Reklamation eingereicht werden.
  • Im Falle von verdeckten Mängeln sind sie bei Folplast umgehend nach der Aufdeckung anzuzeigen, nicht später jedoch als nach dem Ablauf der Zeit, in der Folplast garantiert, dass sich die Eigenschaften des gegebenen Produktes nicht verändern.
  • Die Anzeige hat in elektronischer Form E-Mail … oder durch Einloggen auf der Reklamationsplattform Folplast: http://46.238.101.141/pl-PL/ auf dem individuellen Konto des Kunden zu erfolgen. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware und die Nummer der Bestellung, welche die Reklamation betrifft, Menge, den Reklamationsgrund sowie die erwartete Art der Erledigung mitzuteilen. Die reklamierte Warenpartie sollte der Kunde ausschließlich nach der Vereinbarung mit Folplast von Sendungsart und -termin zurücksenden. Sendet der Kunde die reklamierte Warenpartie ohne vorherige Vereinbarung von Sendungsart und -termin, ist Folplast berechtigt, die Annahme der Sendung zu verweigern.
  • Nach dem Ablauf von den in Punkt 3 dieses Paragrafen festgesetzten Terminen erlöschen die Rechte des Kunden aus der Gewährleistung für Mängel des Vertragsgegenstandes.
  • Folplast ist verpflichtet die Reklamation innerhalb von 21 Tagen ab dem Eingang zu prüfen. Folplast haftet für die o.g. Vorfälle bis zum Wert der mit Mängeln behafteten Bestellung.
  • Die Reklamation wird nicht berücksichtigt, wenn:
    a) die Ware vom Kunden bzw. Dritten geändert (verarbeitet) wurde (z.B. durch Aufdrucke, Laminieren),
    b) sie nach dem Ablauf von den in diesem Paragrafen vorgesehenen Terminen angezeigt wurde,
    c) die Qualität der Ware der in dem technischen Datenblatt der Ware angegebenen Qualität entspricht,
    d) der Kunde die Ware unangemessen benutzte,
    e) der Kunde bzw. Dritte auf irgendwelche Art und Weise unangemessen physisch in die Ware eingriff.
  • Die Anzeige der Reklamation hebt den Lauf des Zahlungstermins nicht auf.
  • Folplast haftet für die von Dritten, darunter insbesondere Unternehmen, für welche die Kunden den Kauf tätigten, eventuell, an welche sie die bei Folplast gekauften Waren/Dienstleistungen weiterverkauften, angezeigten Reklamationen nicht.
  • Nach dem Weiterverkauf bzw. Abtritt der Ware an den nächsten Empfänger übernimmt der Kunde jegliche Haftung für quantitative und qualitative Mängel. Das gleiche gilt für Ware, die weiterverarbeitet wurde (z.B. Aufdruck, Laminieren), wenn der Kunde bei Folplast reine, markierte Ware erwirbt. Die Rücknahme von Ware, die auf irgendwelche Art und Weise verarbeitet wurde, ist ausgeschlossen.
  • Folplast haftet nur bis zur Höhe des Preises der Ware und lediglich gegenüber dem Kunden. Die Haftung gegenüber Dritten, sofern sie nicht bedingungslos aus gesetzlichen Vorschriften resultiert, ist ausgeschlossen.
  • Folplast Gesellschaft mit beschränkter Haftung haftet nicht für Schwierigkeiten bei der Verwendung von Folien mit PIR- und PCR-Regranulat durch den Kunden. Dies ist mit der fehlenden Wiederholbarkeit des Rohstoffs Regranulat verbunden, sowohl nach der Produktion als auch aus dem Sekundärmarkt, so dass Folplast die Beständigkeit solcher Parameter wie: Reibungskoeffizient COF, Schrumpfbarkeit, Schweißbarkeit, Festigkeit sowie Färbung, Transparenz, Dunst oder das Vorhandensein von Einschlüssen in der Folie nicht garantiert.

Art. 9 Sondervorbehalte

  • Folplast behält sich vor, dass die gelieferte Ware wegen technischer Bedingungen von den Mustern abweichen kann. Dies gilt insbesondere für die Färbung der Folie und die Farben der Aufdrucke.
  • Folplast behält sich vor, dass die quantitativen Abweichungen an den bestellten Waren auftreten können. Diese Abweichungen überschreiten 8% von der bestellten Menge nicht, wenn das Gewicht der Bestellung nicht größer als 2000 kg ist und 5%, wenn das Gewicht der Bestellung größer als 2000 kg ist.
  • Auf den von Folplast ausgestellten Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer werden die tatsächlichen Mengen der gelieferten Ware berücksichtigt.

Art. 10 Eigentumsvorbehalt

  • Die gelieferte Ware bleibt bis zum Zeitpunkt der Begleichung des Kaufpreises auf die in Art. 7 genannte Art Eigentum von Folplast.
  • Der Eigentumsvorbehalt zugunsten von Folplast schließt die Rechte des Kunden nicht aus, die gelieferte Ware im Rahmen der üblichen Handelstätigkeiten zu verarbeiten und abzusetzen. Der Kunde darf die Ware keineswegs als Sicherheit verwenden bzw. verpfänden.
  • Das Eigentumsrecht von Folplast erlischt nicht, wenn die gelieferte Ware als Verpackung verwendet bzw. als verarbeiteter verpackter Stoff abgenutzt wird. Folplast bleibt Eigentümerin bzw. Miteigentümerin von der neuen Ware bzw. der verarbeiteten Verpackung.
  • Werden die ausstehenden Forderungen vom Kunden nicht beglichen, so überwiest er alle Forderungen, die ihm von Dritten aufgrund des Weiterverkaufs der Folie zustehen werden (unabhängig davon, ob sie verkauft oder als Folie anderer Art verarbeitet werden), wegen dem Eigentumsvorbehalt bis zur Höhe der Verschuldung zugunsten von Folplast.

Art. 11 Aus- und Einfuhrgenehmigung

Die von Folplast gelieferten Waren sind zur Verwendung und Benutzung in dem vom Kunden angegebenen Land der Lieferung bestimmt. Erneute Ausfuhr von den im Vertrag genannten Waren – einzeln oder in Gesamtform – unterliegt grundsätzlich den Ausfuhrvorschriften der Polnischen Republik, eventuell eines anderen mit dem Kunden ausgemachten Lieferlandes. Der Kunde ist verpflichtet, sich selbst über die entsprechenden Ausfuhrvorschriften in die Drittländer ins Bild zu setzen.

Art. 12 Urheberrechte

  • Wird die Ausübung der Urheberrechte bzw. gewerblichen Schutzrechte (z.B. Markenzeichen, Nutzmuster) oder verwandten Rechte zur Vertragserfüllung von Folplast erforderlich, so haftet für die Regeln und Kontrolle der Ausübung ausschließlich der Kunde, der Folplast die Ausübung dieser Rechte zwecks Erfüllung des Vertrages ermöglichte. Werden infolge der Vertragserfüllung von Folplast Rechte Dritter verletzt, so stellt der Kunde Folplast von allen Ansprüchen, die sich aus der Ausübung von den Dritten zustehenden Urheberrechten, darunter den gewerblichen Schutzrechten, frei und die eventuelle Verantwortung deswegen geht ausschließlich zu Lasten des Kunden.
  • Der Kunde erklärt, dass ihm die Urheberrechte bzw. die gewerblichen Schutzrechte (z.B. Nutzmuster, Markenzeichen), die zur Abwicklung der Bestellung verwendet werden sollen, zustehen. Auf Wunsch von Folplast weist der Kunde nach, dass er über die Urheberrechte, die zur Abwicklung der Bestellung verwendet werden sollen, verfügt. Sollten diese Rechte vom Kunden nicht nachgewiesen werden, ist Folplast berechtigt, die Annahme der Bestellung zur Abwicklung zu verweigern bzw. die Abwicklung der Bestellung bis zum Zeitpunkt, wo diese Rechte vom Kunden nachgewiesen werden, zu verzögern.

Art. 13 Vertraulichkeit

  • Die Parteien sind verpflichtet, über sämtliche Informationen, über die sie im Rahmen der Zusammenarbeit in Kenntnis gesetzt wurden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Einschränkung gilt nicht für die allgemein zugänglichen Informationen oder Informationen, die auf Antrag des zuständigen staatlichen Organs offengelegt werden müssen.
  • Das Geheimnis wird von den Parteien auch nach der Beendigung des Vertrages, unabhängig von dem Grund der Beendigung, gewahrt.

Art. 14 Schlussbestimmungen

  • Alle Änderungen, darunter Ergänzungen des Vertrages, bedürfen der Schriftform bzw. der elektronischen Form zur Vermeidung der Nichtigkeit und müssen von den Bevollmächtigten der Parteien vereinbart werden.
  • Sollten sich bei der Erfüllung des Vertrages Streitfälle ergeben, so verpflichten sich die Parteien darüber zu verhandeln, darunter über die Fragen der Auslegung und der Gültigkeit der Vertragsbestimmungen.
  • Allgemeine Verkaufsbedingungen sind integraler Bestandteil von dem von den Parteien geschlossenen Vertrag und treten ab dem Tag des Vertragsabschlusses in Kraft und bleiben bis zum Tag der Auflösung bzw. des Erlöschens des Vertrages verbindlich.
  • Die sich bei der Erfüllung des Vertrages möglicherweise ergebenden Streitfälle werden nach dem polnischen Recht entschieden, das zuständige Gericht für die Prüfung des Streites ist das örtlich zuständige Gericht für den Sitz von Folplast.
  • Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ab 01.10.2017.
 
Aktualisierungsdatum: 06.09.2023